Ein Viertel der kleinen Hunde im Ordnungsamt noch nicht angezeigt

Seit Anfang Juli 2024 ist die neue Hundehalterverordnung des Landes Brandenburg in Kraft. Damit erfolgte die Abkehr von der sogenannten Rasseliste und der damit einhergehenden Einstufung von Hunden in „unwiderlegbar gefährliche und widerlegbar gefährliche Vierbeiner“ aufgrund der Rasse. Eingeführt wurde im gleichen Zug die grundsätzliche Anzeigepflicht in den Ordnungsämtern (zusätzlich zur Hundesteueranmeldung) und die Kennzeichnungspflicht aller Hunde mittels Chip nach ISO-Standard. Bisher waren laut der 20/40-Regelung nur Halter jener Tiere, die mindestens 20 Kilogramm Gewicht auf die Waage und es auf eine Widerristhöhe von mindestens 40 Zentimeter bringen verpflichtet, die Haltung dem Ordnungsamt anzuzeigen, ein aktuelles Führungszeugnis und die Sachkunde nachzuweisen. Alle anderen Hunde wurden nur steuerlich erfasst. Jetzt gilt für alle Vierbeiner die Anzeige- und Chip-Pflicht sowie die Steuerpflicht.

Meldung beim Ordnungsamt grundsätzlich erforderlich

Nach Auskunft von Ordnungsamtsleiter Nico Bauermeister sind demnach alle Hundehalter, deren Tiere nicht unter die 20/40-Regel fielen aufgerufen, ihre Vierbeiner mit dem 15-stelligen Code chippen zu lassen und im Ordnungsamt anzuzeigen. „Nach unserer Statistik, die auf der Anzahl steuerlicher Anmeldungen basiert, sind dem bisher etwa 25 Prozent noch nicht nachgekommen“, so der Rathausmitarbeiter. Insgesamt sind in Grünheide 931 Hunde steuerlich angemeldet – dabei halten sich jene, die der bisherigen 20/40-Kategorie entsprachen und die übrigen in etwa die Waage.

Nach der Anzeige prüft die Behörde, ob der Vierbeiner gefährlich ist oder nicht und ob die Angaben zu Anzeige vollständig sind. „Das hängt nicht an der Rasse. Jeder Hund kann gefährlich sein, wenn er nicht artgerecht gehalten und/oder nicht sozialisiert wird“, betont Bauermeister. Er bedauert übrigens, dass es die Anforderung eines Hundeführerscheins nicht in die Verordnung geschafft hat. „Viele meiner Amtskollegen hätten das befürwortet.“

Gebühr bemisst sich nach Aufwand für die Behörde

Für die Anmeldung des Hundes hat der Gesetzgeber bei der Gebühr eine Spanne von 15 bis 300 Euro angesetzt. „Wie viel es kostet, hängt vom Aufwand der Bearbeitung ab“, so der Amtsleiter. Wir versuchen dies so gering wie möglich zu halten und bitten die Hundehalter um die Abgabe entsprechend vollständiger Unterlagen. (Anke Beißer)

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